“Wesentliche Bestandteile” von Waffen – Leitfaden zum neuen Waffengesetz im April 2026
Das neue Waffengesetz in Österreich hat vielfältige Änderungen gebracht. Unter anderem die neue Definition “wesentlicher Bestandteile” von Waffen gemäß §2 Abs. 2 WaffG. Danach gelten verschiedene Gehäuseteile, bei Pistolen auch Griffstücke genannt, nun als wesentliche Bestandteile und müssen nachregistriert werden.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über nun wesentliche Bestandteile von Waffen. Damit Waffenbesitzer informiert sind und gegebenenfalls Nachregistrierungen bei der Behörde melden können.
Inhaltsverzeichnis
Neues Waffengesetz 2026 verändert “wesentliche Bestandteile” von Waffen
Seit dem 28. April 2026 ist das neue Waffengesetz in Österreich in Kraft. Dabei wurden vielfältige Neuerungen im Waffenrecht umgesetzt. Mehr zu den wichtigsten Änderungen kannst du in unserem Blog-Beitrag “Neues Waffengesetz in Österreich. Änderungen im April 2026” lesen.
Eine Änderung, die für Waffenbesitzer relevant ist, ist die Neudefinition “wesentlicher Bestandteile von Waffen”. Denn nun gelten deutlich mehr Waffenbestandteile als wesentlich und sind damit registrierungspflichtig.
Insbesondere Gehäuseteile, bei Pistolen Griffstücke genannt, etwa aus Wechselsystemen, sind betroffen und müssen binnen eines Jahres nachregistriert werden.
Dieser Artikel zeigt anhand des Leitfadens des Bundesministeriums für Inneres (BMI) was zu beachten ist.
Einführung aus dem BMI “Leitfaden – Wesentliche Teile im neuen Waffenrecht”
Das Bundesministerium für Inneres (BMI) hat einen Leitfaden herausgegeben, der sich auf die Änderungen des § 2 Abs. 2 WaffG bezieht. Also dem Teil des Waffengesetzes, der die wesentlichen Bestandteile neu definiert. Anhand dieses Dokuments können sich Behörden, Waffenbesitzer und sonstige Beteiligte ein Bild der aktualisierten rechtlichen Rahmenbedingungen machen.
Wir zitieren in diesem Artikel aus dem Dokument des BMI “Leitfaden – Wesentliche Teile im neuen Waffenrecht” Version 3.0, 01.08.2023.
Mit dem Bundesgesetzblatt I 56/2025 wurde das Waffengesetz 1996 novelliert.
Eine wichtige Änderung betrifft § 2 Abs. 2 WaffG, der nunmehr wie folgt lautet:
„Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen (zB Griffstücke) – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.“
Um die missbräuchliche Verwendung von wesentlichen Bestandteilen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen, entfällt die bisherige Einschränkung, dass wesentliche Bestandteile von Schusswaffen oder Kriegsmaterial bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sein müssen.
Dadurch erweitert sich der Kreis der wesentlichen Waffenbestandteile erheblich. Nunmehr sind insbesondere Gehäuseteile (in Form von Gehäuseoberteilen und Gehäuseunterteilen – bei Pistolen Griffstück genannt – und einteiligen Gehäusen) vom Anwendungsbereich des WaffG erfasst.
Um den Waffenbehörden eine Hilfestellung bei der Zuordnung von neu erfassten wesentlichen Bestandteilen zu geben, wurde im Wesentlichen von Waffentechnikern und Experten der LPD Wien gegenständliche Information erstellt, die sich auch am Leitfaden „Wesentliche Teile im neuen Waffenrecht“ des deutschen Bundeskriminalamts orientiert.
Für sämtliche Fotobeispiele in diesem Dokument gilt: Bei rot markierten bzw. beschrifteten Teilen handelt es sich um wesentliche Waffenbestandteile, bei grün markierten um keine wesentlichen Waffenbestandteile.
Das Gehäuse
Mit den neuen Waffengesetz fallen also Gehäuseteile, bei Pistolen Griffstücke genannt, unter die wesentlichen Bestandteile.
Sollten Waffenbesitzer also extra Gehäuseteile, etwa aus Wechselsystemen, besitzen, müssen diese nachregistriert werden. Daher geben wir in diesem Artikel einen Überblick über die nun wesentlichen Teile, damit du als Waffenbesitzer einschätzen kannst, ob bei dir Handlungsbedarf für die Nachregistrierung besteht oder nicht.
Wir zitieren wieder aus dem Leitfaden des BMI:
„Das Gehäuse ist der Bauteil [einer Schusswaffe], welcher den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt.“
Der Begriff „Gehäuse“ ist damit ein Oberbegriff für mehrere Unterformen. Es wird grundsätzlich einmal zwischen teilbaren und einteiligen Gehäusen unterschieden.
WICHTIG: Wenn ein Gehäuse aus Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil besteht, dann ist dieses Gehäuse rechtlich als zwei wesentliche Teile zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass diesfalls (immer) das Gehäuseoberteil und das Gehäuseunterteil gesondert im ZWR zu verspeichern sind. Dies gilt auch, wenn das Gehäuse (und somit das Gehäuseoberteil und das Gehäuseunterteil) zugleich verkauft wird.
1 Teilbare Gehäuse
„Setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile. Das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf. Das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf.“
1.1 Gehäuseoberteil
„Der Bauteil eines teilbaren Gehäuses, welcher den Lauf und den Verschluss aufnimmt.“
Dies sind Gehäuseoberteile halbautomatischer Langwaffen.
Dazu zählen beispielhaft:
AR-15


Steyr AUG-Z


1.1.1 Kein Gehäuseoberteil
Zubehörteile ohne wesentliche technische Funktion
Zubehörteile ohne wesentliche technische Funktion stellen keine wesentlichen Bestandteile gemäß § 2 Abs. 2 WaffG, insbesondere Gehäuseoberteile dar. Hierunter fallen Bauteile, die zwar äußerlich am Gehäuse montiert werden können, jedoch weder den Verschluss führen noch den Lauf aufnehmen:
Dazu zählen beispielhaft:
AR-15-Schulterstütze


- 1
Kolben bzw. Schulterstütze
- 2
Pistolengriff
- 3
Handschutz
- 4
Griff
- 5
Gehäuse-Lauf-Einheit mit innenliegendem Verschluss
- 6
Lower Receiver bzw. Gehäuseunterteil
Vorderschäfte von Kipplaufwaffen (Bsp.: Bockdoppelflinte)


- 1
Laufbündel
- 2
Basküle (Systemkasten mit Verschlussmechanismus und Abzugsmechanik und Schaft)
- 3
Vorderschaft
1.2 Gehäuse-Lauf-Einheit
„Hier sind Lauf und Gehäuse nur unter erheblichem technischem Aufwand von einander trennbar. Die Gehäuse-Lauf-Einheit ist nicht dafür gemacht vom Endanwender selbst auseinander genommen zu werden.“
Liegen Lauf und Gehäuse als Einheit vor, die nur unter erheblichem technischem Aufwand voneinander getrennt werden können, sind diese als ein einziger wesentlicher Bestandteil anzusehen. Ist die Gehäuse-Lauf-Einheit getrennt (d.h. wurde Lauf und Gehäuse voneinander getrennt), dann sind diese Teile (separat) als Lauf und Gehäuseoberteil/Gehäuseunterteil/Griffstück zu behandeln. Der Verschluss ist jedenfalls nicht Teil der Gehäuse-Lauf-Einheit.
Gehäuse-Lauf-Einheiten sind im ZWR als Lauf zu verspeichern. Nur in dem Fall, dass (ausnahmeweise) Lauf und Gehäuse getrennt sind, dann wäre im ZWR gesondert der Lauf und gesondert das Gehäuseoberteil/Gehäuseunterteil/Griffstück zu verspeichern.
Dazu zählen beispielhaft:
AR-15 Gehäuse-Lauf-Einheit


- 1
Lauf
- 2
Verschluss (innenliegend; ist nicht Bestandteil der GLE)
- 3
Gehäuseoberteil bzw. Upper Receiver
- 4
Handschutz
- 5
Zielfernrohr bzw. diverse Optiken
SIG-550-Familie: Gehäuse-Lauf-Einheit


- 1
Lauf
- 2
Verschluss (innenliegend; ist nicht Bestandteil der GLE)
- 3
Gehäuseoberteil bzw. Upper Receiver
- 4
Handschutz
1.2.1 Kein Gehäuse-Lauf-Einheit
Langwaffen bei denen Gehäuse und Lauf untrennbar miteinander verbunden sind
Diesfalls kann Lauf und Gehäuse (auch nicht mit erheblichem technischem Aufwand) getrennt werden. Ein eigenständiges Gehäuse ist in diesen Fällen technisch nicht feststellbar. Demgemäß wird ein solcher wesentlicher Teil nur als Lauf behandelt und nur als Lauf verspeichert.
Dazu zählen beispielhaft:
Steyr Arms Monobloc

Die Besonderheit bei der Repetierbüchse Steyr Arms Monobloc besteht aus einer, in einem Stück gefertigten, Gehäuse-Lauf-Einheit.
Repetierbüchse


- 1
Lauf mit Gehäuse und Abzug
- 2
Verschluss (innenliegend)
- 3
Schaft
Langwaffen, bei denen Lauf und Gehäuse ohne erheblichen Aufwand lösbar sind (Wechsellauf)
Lauf und Gehäuseoberteil sind dafür gemacht, vom Endanwender selbst auseinander genommen zu werden, etwa durch das Lösen einer Schraube oder dergleichen. Hier liegen die wesentlichen Bestandteile separat vor und sind auch separat einzuspeichern als Lauf und Gehäuseoberteil.
Dazu zählen beispielhaft:
Blaser R8

Die Besonderheit bei der Repetierbüchse Steyr Arms Monobloc besteht aus einer, in einem Stück gefertigten, Gehäuse-Lauf-Einheit.
Blaser R8 Detailaufnahme

Blaser R8 Hauptbestandteile der Waffe

- 1
Lauf
- 2
Verschluss
- 3
Schaft komplett mit Verschlussführung
- 4
Wechselmagazin mit Magazineinsatz
- 5
Zielfernrohr
1.3 Verschlüsse von Pistolen
Diese sind – ungeachtet der Tatsache, dass sie dieselben Funktionen wie ein Gehäuseoberteil übernehmen (Laufaufnahme und Verriegelung) – nicht als Gehäuseoberteile einzustufen. Sie gelten nach der Systematik des Gesetzes sowie nach der unionsrechtlichen Terminologie als eigenständige wesentliche Bestandteile („Verschluss“) und nicht als Gehäuseoberteil.
Da Pistolenverschlüsse zudem gasdruckbelastet sind, fielen sie bereits vor der Novelle geltenden Rechtslage als wesentliche Bestandteile in den Anwendungsbereich des WaffG.
Durch die Gesetzesänderung ergibt sich für ihre Einstufung keine inhaltliche Änderung.
Dazu zählen beispielhaft:
Glock 17

Blaser R8 Hauptbestandteile der Pistole

- 1
Verschluss (gängige Bezeichnung „Schlitten“)
- 2
Lauf
- 3
Griffstück
- 4
Schließfederpaket
1.4 Gehäuseunterteil
„Der Teil eines teilbaren Gehäuses einer Schusswaffe, welcher die Abzugsmechanik aufnimmt und mit dem Gehäuseoberteil mechanisch verbunden wird. „Bei Pistolen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet.“
Dazu zählen beispielhaft:
AR-15

AR-15, Gehäuseunterteil (gängige englische Bezeichnung: „Lower Receiver“)

- 1
Kolben bzw. Schulterstütze
- 2
Lower Receiver bzw. Gehäuseunterteil
Steyr AUG-Z

AUG Z, Gehäuseunterteil (gängige Bezeichnung „Kolben“)

Bei dieser Waffe nimmt der Kolben die Abzugsmechanik auf und ist mechanisch mit dem Gehäuseoberteil verbunden.
Sig-550-Familie

SIG-550, Übersichtsaufnahme der Waffe

SIG-550, Gehäuseunterteil (gängige englische Bezeichnung: „Lower Receiver“)
1.4.1 Kein Gehäuseunterteil
Schäfte ohne Verschluss- oder Führung der Abzugsmechanik
Ein Schaft gilt nicht als Gehäuseunterteil, wenn er den Verschluss nicht führt, keine tragende Funktion im Schussablauf übernimmt und rein der Ergonomie oder Stabilisierung dient. Dies betrifft die überwiegende Mehrheit klassischer Jagdwaffenschäfte. In diesem Fall fällt der Schaft nicht unter das Waffenrecht und ist auch nicht im ZWR zu speichern.
Dazu zählen beispielhaft:
Repetierbüchse

Repetierbüchse, Übersichtsaufnahme der Waffe
Blaser R8 Detailaufnahme

Repetierbüchse Hauptbestandteile der Waffe

- 1
Lauf mit Gehäuse und Abzug
- 2
Verschluss (Innenliegend)
- 3
Schaft
1.4.2 Griffstück für Pistole
„Bei Pistolen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet. Das Griffstück einer Pistole ist jener Bauteil, welcher die Abzugsmechanik beinhaltet, und die Führung des Verschlusses ermöglicht.“
Es ist unabhängig vom verwendeten Material (etwa Polymer oder Metall) ein wesentlicher Bestandteil.
Dazu zählen beispielhaft:
Glock 17

Glock 17, Übersichtsaufnahme der Pistole

Glock 17, Hauptbestandteile der Pistole
- 1
Verschluss (gängige Bezeichnung “Schlitten”)
- 2
Griffstück
- 3
Lauf
- 4
Schließfederpaket
STI 2011

STI 2011, Übersichtsaufnahme der Pistole

STI 2011, Hauptbestandteile der Pistole
- 1
Verschluss (gängige Bezeichnung “Schlitten”)
- 2
Lauf
- 3
Griffstück komplett
- 4
Federpaket
- 5
Verschlussfanghebel

STI 2011, Hauptbestandteile des Griffstücks
- 1
Griffstück gem. §2 Abs. 2 WaffG 1996
- 2
Griffmodul
CZ-75

CZ-75, Übersichtsaufnahme der Pistole

CZ-75, Hauptbestandteile der Pistole
- 1
Verschluss (gängige Bezeichnung „Schlitten“)
- 2
Lauf
- 3
Griffstück
- 4
Federpack
1.4.3 Kein Griffstück
Griffschale, Griffkörper, Griffmodule
Diese Bauteile dienen ausschließlich der ergonomischen Formgebung oder äußeren Gestalt, ohne Funktion im Schussablauf. Dies sind Griffschalen von Revolver und Pistolen, Griffkörper oder Griffmodule, die nur als äußere Hülle dienen.
Dazu zählen beispielhaft:
SIG P320

SIG P320, Übersichtsaufnahme der Pistole

SIG P320, Hauptbestandteile der Pistole
- 1
Verschluss (gängige Bezeichnung “Schlitten”)
- 2
Lauf
- 3
Abzugseinheit bzw. Fire Control Unit (laut Hersteller) „Griffstück“ iSd. § 2 Abs. 2 WaffG 1996
- 4
Federpaket
- 5
Griffmodul (laut Hersteller) bzw. Griffhülle
STI 2011

STI 2011, Übersichtsaufnahme der Pistole

STI 2011, Hauptbestandteile der Pistole
- 1
Verschluss (gängige Bezeichnung “Schlitten”)
- 2
Lauf
- 3
Frame/Dustcover bzw. Griffstück iSd. §2 Abs. 2 WaffG 1996
- 4
Federpaket
- 5
Griffmodul
2 Einteilige Gehäuse
„Ein einteiliges Gehäuse liegt vor, wenn ein einziger, in sich geschlossener Bauteil konstruktiv dazu bestimmt und geeignet ist, die für die Waffenfunktion wesentlichen Komponenten –Lauf, Verschluss und Abzugsmechanik – aufzunehmen.“3
Ein einteiliges Gehäuse ist herstellerseitig nicht modular aufgebaut; eine Trennung in Gehäuseober- und Gehäuseunterteil ist weder vorgesehen noch technisch möglich. Einteilige Gehäuse liegen nur in Ausnahmefällen einzeln vor und sind ansonsten als ganze Waffen gespeichert. Sie haben sich in der Vergangenheit nicht als Wechselsysteme geeignet.
Dazu zählen beispielhaft:
AK 47

AK 47, Übersichtsaufnahme der Waffe

AK 47, Hauptbestandteile der Waffe
- 1
Verschluss
- 2
Einteiliges Gehäuse mit Lauf
- 3
Gehäusedeckel
- 4
Handschutz vorne oben mit Gasrohr
- 5
Hinterschaft bzw. Kolben
- 6
Putzstock
- 7
Handschutz vorne unten
- 8
Pistolengriff
Repetierbüchse

Repetierbüchse, Übersichtsaufnahme der Waffe

Repetierbüchse, Hauptbestandteile der Waffe
- 1
Lauf mit Gehäuse und Abzug
- 2
Verschluss (innenliegend)
- 3
Schaft
3 Zubehörteile, die keine wesentlichen Waffenbestandteile sind
Diverse Bedienelemente (Ladehebel, Magazinknöpfe etc.) und Ersatzteile wie Schließfeder, Griffschalen, Abzug, Abzugsbügel, usw. sind keine wesentlichen Waffenbestandteile nach dem Waffengesetz.
Dazu zählen beispielhaft:
FAQ – Häufig gestellte Fragen
1. Roni, HERA TRIARII, KPOS & Co. Muss ich Pistolenkarabiner oder Anschlagschaftsysteme auch melden?
Nein, diese Systeme fallen nicht unter die wesentlichen Teile. Sie sind weiterhin frei erhältlich und müssen nicht registriert werden.
Weitere Fragen? Schreib sie uns. Wir aktualisieren den Beitrag regelmäßig.
Übergangsfristen zur Nachregistrierung wesentlicher Teile
Mit dem neuen Waffengesetz gelten ab dem 28. April 2026 wichtige Übergangsfristen. Für die Nachregistrierung wesentlicher Teile gilt ein Jahr.
Solltest du als Waffenbesitzer also extra Gehäuseteile oder Griffstücke, etwa aus Wechselsystemen besitzen, musst du diese bei der Behörde melden. Die Formanforderungen der Behörde können sich unterschieden. Erfahrungen zeigen, dass formlose Schreiben meist reichen. In dem Fall welche Teile du nachmelden möchtest, inkl. Foto davon und wenn vorhanden der Seriennummer.
Die Teile werden extra ins ZWR eingetragen. Für jedes wesentliche Teil wird ein Platz generiert, da die Teile wie Waffen behandelt werden.
Mit dem neuen WaffG belegen extra Teile also einen Platz auf deiner WBK. Nachregistrierungen werden auch hinzugefügt, wenn all deine Plätze auf der WBK bereits belegt sind.
Der Leitfaden stellt eine Orientierungshilfe dar und ist primär als Hilfe- und Nachschlagewerk für Waffenbehörden gedacht. Die Ausführungen im Leitfaden geben die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Inneres wieder, sodass daraus Dritten weder Rechte noch Pflichten erwachsen. Es ist daher im Verhältnis zu Dritten (insb. in Bescheiden) auf diesen Leitfaden nicht Bezug zu nehmen.
Hinweis Edelweiss Infoveranstaltung “Neues Waffengesetz in Österreich”
Als Schießausbilder und Schießstättenbetreiber sind wir der erste Kontaktpunkt vieler Waffenbesitzer für Fragen zum neuen Waffenrecht. Daher haben wir die Edelweiss Infoveranstaltung “Neues Waffengesetz in Österreich. Die wichtigsten Änderungen” ins Leben gerufen.
Andreas Steindl informiert mit Praxisbezug über die wesentlichen Neuerungen des neuen Waffengesetzes in Österreich und geht auf Fragen ein. Wenn du auch sicher sein willst, dass du korrekt auf die wichtigsten Änderungen reagieren kannst, melde dich an. Es sind noch Termine zur Teilnahme verfügbar.
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Written by : Andreas Steindl
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Hey, wie schauts eigentlich mit Ronis aus? Zählen die auch zu wesentlichen Teilen? Danke!
Hallo Katharina,
CAA Roni’s, egal ob israelischer oder US Bauweise gehören zur Gruppe der Anschlagschäfte. Dh sie haben keine funktionsrelevanten Teile verbaut und sind somit weiterhin nicht als Hauptbestandteil zu sehen und fallen nicht in die neue Registrierpflicht. Das gilt auch für baugleiche System wie das KPOS, TRIARII, ODIN, Recover, etc. fallen ebenfalls darunter.